Antrag auf Fördermitgliedschaft

Kultur ist ein kostbares Gut. Seit nunmehr drei Jahrzehnten leistet das Hamburger Lokalradio mit interessanten und vielseitig gestalteten Sendungen seinen Beitrag dazu. Engagierte und auf ihrem Gebiet kompetente Radiobegeisterte erstellen ehrenamtlich ein Programm in Hochqualität, technisch auf neuestem Stand auf DAB+. Das machen Sie mit Ihrer großzügigen Unterstützung möglich. Gemeinnützige Radiosender sind aus unserer Medienwelt nicht mehr wegzudenken. Wir brauchen kulturelle Vielfalt.
Wir wenden uns jetzt mit einem Extraaufruf an Sie. Sie können den Erhalt des nicht kommerziellen Hamburger Lokalradios zusätzlich mit Ihrer Fördermitgliedschaft stärken. Jeder ab 18 kann in unserer Anbietergemeinschaft Fördermitglied werden. Alle finanziellen Leistungen unserer Hörerschaft sind steuerlich absetzbar.
Wir freuen uns, wenn Sie mithelfen, den Kulturauftrag unseres Hamburger Lokalradios zu unterstützen. Wir brauchen Sie!

Weiterhin viel Spaß beim Zuhören im „Hamburger Lokalradio“!

Bitte beachten Sie auch: “Mitglieder können nicht in finanzielle Haftung genommen werden!”

Achten Sie bitte auch auf unsere Fußnote

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Mitgliedschaftsdauer
Schicken Sie uns eine E-Mail, falls Sie mit dem Ausfüllen des Formulars Probleme haben.

Auszug aus der Satzung:

§ 4 Mitgliedschaft

Absatz 1 Satz 2

Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) können natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine werden, die ihre Ziele unterstützen.

Absatz 2

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an die Delegiertenversammlung zu. Diese entscheidet bei der nächsten Einberufung endgültig mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen.

Absatz 3

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode oder Austritt, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

Absatz 4

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstoßen hat oder trotz Mahnung mit den aktuellen Beitragszahlungen oder denen des vergangenen Jahres im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Delegiertenversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Vor der Entscheidung der Delegiertenversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Die Delegiertenversammlung beschließt über den Antrag mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten.